Autor(en):
Karsten Fehn



Titel:
Zur Rechtmäßigkeit der Betäubungsmittelgabe durch Notfallsanitäter auf der Grundlage einer Vorab-Delegation des zuständigen Ärztlichen Leiters Rettungsdienst im Hinblick auf §§ 29, 13 BtMG, §§ 5, 1 HeilprG und §§ 223 ff , 13 StGB

Zusammenfassung:
Die Delegation einer BtM-Gabe durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst auf Notfallsanitäter ist zulässig Die daraufhin erfolgte Verabreichung vom BtM durch Notfallsanitäter an Patienten ist nicht strafbar Erfolgt die BtM-Gabe aufgrund einer autonomen Entscheidung der Notfallsanitäter, ist hingegen objektiv ein strafbares Handeln zu bejahen Eine Rechtfertigung gemäß § 34 StGB ist jedoch möglich Ferner erfüllt die BtM-Gabe den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, sodass zur Rechtfertigung eine wirksame Einwilligung des Patienten erforderlich ist Umgekehrt kann eine Unterlassensstrafbarkeit des Notfallsanitäters vorliegen, wenn dieser seine Garantenpflicht verletzt. Zur Absicherung ist aus rechtlicher Sicht die Etablierung eines Telenotarzt-Systems empfehlenswert.

Seite 2-29