Autor(en):
Lucien Schulz

Institution:
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz

Titel:
Die Fesselung – Eine polizeirechtliche Betrachtung anhand der Gesetzeslage von Rheinland-Pfalz

Zusammenfassung:
Die Anwendung von unmittelbarem Zwang in Form der Fesselung gehört zum polizeilichen Standardrepertoire und hat die grundsätzliche Funktion, Maßnahmen ohne Eigen-/Fremdgefährdung durchsetzen zu können. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der polizeilichen Fesselung von Personen und geht dabei schwerpunktmäßig auf die rechtlichen Bestimmungen in Rheinland-Pfalz ein. Besondere rechtliche Zulassungsvoraussetzungen existieren in nahezu allen Gesetzen der Länder und des Bundes und sind annähernd vergleichbar, sodass länderübergreifend Vergleiche gezogen werden können. Die Fesselung ist in Rheinland-Pfalz im § 81 POG RLP geregelt und nur im Rahmen einer zulässigen Zwangsanwendung möglich. Dabei scheint es so, dass der Begriff des Festhaltens bei der Fesselung weit auszulegen ist.

Ferner werden durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte für die in § 81 POG RLP genannten Handlungen gefordert. Eine fundierte und begründbare Prognoseentscheidung aufgrund von Tatsachen dient dabei als Grundlage für jeden Einzelfall. Das Regulativ für den tiefgreifenden Grundrechtseingriff sowie bezüglich der zulässigen Dauer, Art und Weise der Fesselung ergibt sich aus der Verhältnismäßigkeit.

Seite 24-33